Winter bringt andere Pflichten für Hausbesitzer und Mieter
Januar 10, 2010
Bei Schneefall sind entweder Hausbesitzer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Per Mietvertrag oder Hausordnung besteht allerdings die Möglichkeit, diese Pflicht auf die Mieter zu übertragen. Das bedeutet dann für jeden Mieter Schnee schippen und bei Glätte streuen. Als Streugut sind Split, Kies, Granulat und Sand geeignet. Sie verringern die Rutschgefahr, ohne dabei die umweltschädlichen Wirkungen von Streusalz zu beinhalten. Darüber hinaus ist in vielen Kommunen für Privatpersonen das Streuen von Salz verboten. Auf dem Bürgersteig genügt ein freigeräumter Streifen von 1 bis 1,20 Meter Breite, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbei laufen können. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei geräumt sein. Sollte ein Mieter erkrankt sein oder in den Urlaub fahren und seiner Räumpflicht nicht nachkommen können, muss er einen Vertreter besorgen oder gegebenenfalls die Kosten für einen Räumdienst übernehmen.
Ab sieben Uhr morgens und vor 20 Uhr sollte in der Regel die Räumpflicht ausgeführt werden. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ständigem Eisregen können Mieter oder Hausbesitzer abwarten, bis sich das Wetter beruhigt hat. Sollte es die Witterung aber notwendig machen, ist mehrmals tägliches Schnee schippen oder Streuen Pflicht.
Rutscht ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, verlangt die Krankenversicherung das Geld vom Streupflichtigen zurück. Bei Schmerzensgeldforderungen des Verletzten hilft die Private Haftpflichtversicherung weiter. Vermieter und Eigentümergemeinschaften sind durch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgesichert. Sollte der Versicherte allerdings nach mehreren Unfällen immer noch nicht streuen, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden ab dann selbst tragen. Trotzdem müssen Fußgänger aufpassen und können nicht verlangen, dass jede kleine Eisfläche vom Weg entfernt wird.
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