Unterhaltszahlungen bei Kuckuckskindern

April 18, 2008

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs ging gestern durch alle Medien. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben festgestellt, dass Väter zur Rückforderung von Unterhaltszahlungen berechtigt sind, wenn sie diese für so genannte Kuckuckskinder bezahlt haben. Geklagt hatte ein Mann, der mehr als 14 Jahre lang glaubte, drei Kinder zu haben, für die er nach seiner Scheidung Unterhalt bezahlt. Als er herausfand, dass es sich bei den Kindern gar nicht um seine eigenen handelte, forderte er eine Rückzahlung des Geldes. Auf eine unmittelbare Rückzahlung kann er allerdings nicht hoffen – zuvor geht es noch einmal zurück an das zustände Oberlandesgericht, wo die Vaterschaft bestimmt werden muss.

Über das Gerichtsurteil werden sich sicherlich einige Menschen freuen. Denn auch wenn man es sich nicht unbedingt vorstellen kann: Es gibt zahlreiche Väter, die für ihre Kinder Unterhalt bezahlen, ohne Gewissheit sagen zu können, dass es sich bei den Kindern um ihre eigenen handelt. Allerdings konnten sie sich ihrer Zahlungsverpflichtung nicht ohne weiteres entziehen, schon allein deshalb nicht, weil es nicht möglich war, die Vaterschaft zu überprüfen.

Im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltszahlungen ist zu erwähnen, dass diese einen Kostenfaktoren ausmachen, der nicht zu unterschätzen ist und das verfügbare Einkommen drastisch senken kann. Die genaue Unterhaltshöhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Aus ihr geht genau hervor, auf welche Höhe sich Unterhaltszahlungen belaufen müsse – als Bemessungsgrundlage dient das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Je nach höher dessen Einkommen ist, desto höher fallen auch die Unterhaltszahlungen aus.

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