Autostilllegung bei falscher Befestigung von Kennzeichen

Januar 15, 2010

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen wurde beschlossen, dass Kfz-Besitzer, die die Nummernschilder ihres Autos nicht ordnungsgemäß befestigen indem sie sie lediglich hinter die Front- beziehungsweise Heckscheibe legen davon ausgehen müssen, dass das Auto zwangsweise stillgelegt wird. Das gilt auch in dem Fall, wenn das Auto am Straßenrand oder einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und nicht bewegt worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger wiederholt die Nummernschilder seines längerfristig am Straßenrand geparkten Pkws gestohlen worden. Er hatte diese nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins deutlich sichtbar hinter der Front- und Heckscheibe des Autos platziert, was jedoch eine Politesse bemerkte. Das Auto wurde daraufhin zwangsweise stillgelegt und der Kläger mit den Kosten der Stilllegung belastet. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Kläger brachte vor, mit dem Auto nicht gefahren zu sein, es lediglich am Straßenrand abgestellt zu haben und verwies auch auf die Nummernschilder, in der Vergangenheit wiederholt gestohlen worden waren. Die Richter kamen in ihrer Entscheidungsfindung jedoch zu dem Urteil, dass Fahrzeugkennzeichen gemäß § 10 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) grundsätzlich am Fahrzeug anzubringen sind. Das bedeutet, dass sie in Leserichtung waagerecht und gut erkennbar an der Fahrzeugaußenseite befestigt werden müssen. Auch müssen die Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Sie dürfen nicht ohne Werkzeug entfernt werden können. Dabei sind Verschraubungen und Klemmrahmen zulässig. Eine Münze oder ein Plastikhebel gelten schon als Werkzeug beim Öffnen des Rahmens. Gegen diese Vorschrift hat der Kläger verstoßen. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Fahrzeugen im ruhenden und laufenden Betrieb. Der „Betrieb“ eines Fahrzeugs beginnt nicht erst mit dem Starten des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum, so die Richter. Auch der wiederholte Diebstahl des Kennzeichens brachte die Richter zu keiner anderen Entscheidung. Nachdem die Zulassungsbehörde dem Kläger vergeblich angeordnet hatte, die Kennzeichen umgehend ordnungsgemäß zu befestigen, war sie infolgedessen dazu berechtigt, das Fahrzeug stillzulegen und den Kläger mit den Kosten zu belasten.

Winterreifen-Pflicht?

November 2, 2009

In der aktuellen Ausgabe des „Focus” wird eindringlich darauf hingewiesen, dass es zu dem heutigen Zeitpunkt keine Vorschrift für das Fahren mit Winterreifen existiert- weder aus gesetzliches Perspektive betrachtet noch schreibt die Kfz-Versicherung solch eine Pflicht vor. In der deutschen Straßenverkehrsordnung wird nur bestimmt, dass das Fahrzeug eine „geeignete Bereifung” haben muss. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Fahrer mit einer Strafe von 20 Euro rechnen. Kommt es dazu, dass ein Fahrer durch seine Sommerreifen andere Autofahrer an der Verkehrsteilnahme behindert, wird die Strafe auf 40 Euro plus 1 Punkt in Flensburg erhöht.

Ist bei einem Verkehrsunfall im Winter ein Sommerreifen mit im Spiel, muss das nicht automatisch bedeuten, dass der Fahrer die Unfallschäden selbst zu tragen hat. Dies übernimmt die Auto-Haftpflichtpolice beziehungsweise die Vollkaskoversicherung immer. Allerdings weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf eine wichtige Ausnahme hin: Es ist der Versicherung erlaubt, die Leistungen zu kürzen, sofern die Ursache des Unfalls eindeutig auf die Sommerbereifung zurückzuführen ist. Je nach Einzelfall wird dann der Anteil, um den die Assekuranz die Versicherungssumme kürzen darf, berechnet. Im schlimmsten Fall kommt es zum Streit, über den ein Gericht befinden muss.

In unserem Nachbarland Österreich wird seit dem 1. November bis zum 15. April das Fahren mit Winterreifen gesetzlich vorgeschrieben. Sollte sich ein Autofahrer nicht an diese Vorschrift halten, wird er mit einem Bußgeld bestraft und es kann auch zu einer Beschlagnahme des Fahrzeugs kommen.

Künstliche Befruchtung-wer zahlt?

September 30, 2009

Unfruchtbare verheiratete Männer haben hinsichtlich ihrer privaten Krankenversicherungen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung ihrer Frauen, sofern dazu der Samen eines Dritten notwendig gewesen ist. Das Mannheimer Landgericht hat in seinem Urteil die Klage eines Mannes abgewiesen, der von seinem privaten Krankenversicherer vergeblich die Kosten für die künstliche Befruchtung seiner Frau durch Fremdsamen erstattet haben wollte.

Da der Körper des Klägers keine eigenen Samenzellen produzieren konnte, ließen der Kläger und seine Frau eine künstliche Befruchtung mithilfe einer Fremdsamenspende, der sogenannten heterologen In-Vitro-Fertilisation, durchführen. Im Anschluss an die Behandlung wollte er die Kosten in Höhe von ungefähr 3.000 Euro gegenüber seiner privaten Krankenversicherung geltend machen. Der Kläger war zwar nach medizinischen Massstäben krank, somit sah er die Behandlung als medizinisch notwendig und im Sinne der Versicherungsbedingungen als erstattungsfähig an.

Die Ansicht seiner Krankenversicherung als auch der Richter des Mannheimer Landgerichts war jedoch eine andere: Nach dem Urteil des Gerichts kann eine solche Behandlung eines unfruchtbaren Mannes lediglich dann als eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung betrachtet werden, sofern durch den Eingriff ein Kind entsteht oder auch entstehen kann, das dann biologisch dem Versicherungsnehmer zuzuzählen ist. Gerade bei einer künstlichen Befruchtung durch Fremdsamen ist dies nicht möglich. Eine Heilbehandlung bedeutet, dass eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion ersetzt oder umgangen wird. Bei der Herbeiführung einer künstlichen Schwangerschaft beispielsweise wäre das dann der Fall, wenn die Spermien des Versicherungsnehmers aufgrund geringer Beweglichkeit es nicht schaffen, von sich aus die Eizelle der Frau zu erreichen und so mithilfe einer medizinischen Maßnahme eingesetzt werden müssen. Ist der Samen nicht von dem Versicherten, wird eine biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt, meinten die Richter in ihrem Urteil.

Häusliches Arbeitszimmer vorerst wieder absetzbar

September 18, 2009

Gute Nachricht für alle Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen: Das häusliche Arbeitszimmer kann vorerst wieder steuerlich geltend gemacht werden, zumindest zum Teil. Wie u.a. Welt online berichtet hegt der Bundesfinanzhof (BFH) in München Zweifel, ob die bisherige Regelung verfassungskonform ist.

Das Thema wieder interessant gemacht hat jüngst eine Klage eines Lehrers: Dieser forderte gerichtlich die steuerliche Absetzung seines Arbeitszimmers ein, da ihm im konkreten Fall kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass sich der Lehrer einen Freibetrag auf seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen könne – und öffnete so Tür und Tor für andere Steuerzahler mit heimischem Office.

Seit 2007 sieht die Regelung vor, dass Steuerzahler nachweisen mussten, dass ihr Heimbüro tatsächlich ihren Arbeitsplatz darstellt, also auch zum überwiegenden Teil zur Arbeit genutzt wird. Standen Lehrern, Dozenten oder Außendienstlern andere Arbeitsplätze vor Ort bzw. im Unternehmen zur Verfügung, konnte das Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nun ist es ihnen möglich, ihre steuerliche Monatsbelastung mit einem Eintrag auf ihrer Lohnsteuerkarte zu reduzieren. Nachteil: Sollte das Finanzamt den Abzug doch nicht akzeptieren, droht eine saftige Nachzahlung.

Der aktuelle Fall – nur einer von vielen derzeit – wurde beim BFH im Eilverfahren entschieden. Grund dafür war, dass es sich dabei um eine Entscheidung zum “unterjährigen” Lohnsteuerabzug handelt. Ein Freibetrag verringert diesen steuerlichen Abzug – es bleibt mehr Brutto vom Netto übrig. Indem der Freibetrag gewährt wird, gewähren Steuerzahler mit Anspruch auf Absetzung ihres häuslichen Arbeitszimmers dem Fiskus kein zinsloses Darlehen mehr. Eine abschließende Entscheidung zum Thema durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

Tagesmütter und ihre Absicherung

September 11, 2009

Tagesmüttern ist nicht nur eine große Verantwortung in pädagogischer sondern auch in rechtlicher Hinsicht übertragen. In dem Zeitraum, in dem die Tagesmutter die Obhut über die Tageskinder hat, übernimmt sie per Gesetz auch eine umfangreiche Aufsichtspflicht. Sie muss aufpassen, dass dem zu betreuenden Kind keine körperlichen oder seelischen Schäden geschehen, was auch heißt, dass die Tagesmutter dafür verantwortlich ist, wenn das Kind Sachen beschädigt oder andere Personen verletzt. Bereits leicht fahrlässiges Verhalten kann eine Haftung der Tagesmutter begründen. Lässt die Tagesmutter zum Beispiel das Kind einige Minuten aus den Augen, da sie ans Telefon geht, und zerkratzt das Kind in der Zeit ein Fahrzeug, ist die Tagesmutter zum Schadensersatz verpflichtet.

Ratsam ist aus diesem Grunde unbedingt eine Haftpflichtversicherung. Es kommt auch vor, dass die Tagesmutter das Kind vom Kindergarten oder von der Schule abholt. Zu diesem Zwecke sollten die Eltern der Tagesmutter eine schriftliche Erlaubnis geben, damit sie nachweisen kann, zur Abholung des Kindes berechtigt zu sein. Generell sollte aber auch geklärt sein, welche Personen berechtigt sind, das Kind von der Tagesmutter abholen zu dürfen.
Bevor es zu einem Krankheitsfall kommt, sollte auch geklärt werden, in welchen Fällen die Tagesmutter mit dem Kind einen Arzt besuchen soll. Ratsam ist eine Vereinbarung, dass die Tagesmutter umgehend die Eltern verständigen muss, wenn sie eine Erkrankung des Kindes bemerkt. Bei einem ärztlichen Notfall hat die Tagesmutter selbstverständlich die Pflicht, sofort ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und umgehend die Eltern zu informieren.
Tagesmüttern wird von Experten empfohlen, die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses, Betreuungszeiten, Vergütung, Haftung, Versicherung am besten vertraglich zu regeln. Die ARAG bietet ihren Kunden dazu unterstützte Hilfe und im Internet sind auch die entsprechenden Vorlagen im ARAG Online Rechts-Service kostenlos nutzbar.

Wohnungseinbruch, Umzugsschäden – Wer trägt die Kosten?

August 28, 2009

In der Urlaubszeit kommt es jedes Jahr vermehrt zu Wohnungseinbrüchen. Fraglich ist nun aber, was die Betroffenen machen können, wenn bei ihnen eingebrochen und beispielsweise auch eine Digitalkamera gestohlen wurde, die einem Freund gehört. Wird diese auch von der Versicherung ersetzt?

Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung erstreckt sich nicht nur auf Möbel, sondern auch auf Haushaltsgeräte, die sich in der Wohnung befinden. Dadurch gehört auch die Kamera zu den geschützten Gegenständen – es ist vollkommen gleich, wem die Kamera gehört. Der Versicherungsschutz kommt nicht bei dem Eigentum von Untermietern zum Tragen. Diese müssen für ihren eigenen Versicherungsschutz sorgen. Gestohlene Gegenstände werden mit ihrem Neuwert ersetzt, das entspricht dem Wiederbeschaffungswert, also nicht dem ursprünglichen Kaufpreis.

Bei einem Umzug stellt sich immer wieder die Frage, ob die eigenen Sachen versichert sind, wenn sie sich vorübergehend in beiden Wohnungen befinden. Bei derzeitigen Versicherungspolicen ist der Versicherungsschutz oft auf zwei Monate angelegt und gilt sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die alte Wohnung vollständig verlassen ist, sollte der Versicherungsort in der Versicherung geändert und die Versicherungssumme möglicherweise angepasst werden. In jedem Fall sollte der Versicherer über den Ortswechsel in Kenntnis gesetzt werden. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung endet spätestens zwei Monate nach Umzug

Eine weitere Problematik, die sich häufig ergibt, ist, ob der Hausrat tatsächlich nicht versichert, sofern man beim Verlassen der Wohnung das Fenster leicht geöffnet lässt und eingebrochen wird. Bislang ist dies als „grobe Fahrlässigkeit“ angesehen worden und die Versicherungsgesellschaften mussten dann keinen Schadenersatz leisten. Infolge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist dies nun aber abgeschafft worden. Jetzt orientiert sich der Umfang der Leistung an der Schwere des Verschuldens. Allerdings kann nur dringend empfohlen werden, Fenster, insbesondere im Erdgeschoss, bei Abwesenheit generell geschlossen zu lassen .

Tchibo stoppt Investmentfond-Vertrieb

August 12, 2009

Der Vertrieb von Investmentfonds durch die Tchibo direct GmbH ist eingestellt worden. In einer gemeinsamen Aktion hatten AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, der Wettbewerbsverein WiW und der Branchendienst „Versicherungstip“ dagegen geklagt. Die Stellungsnahme Tchibos thematisiert den krisenbedingten Rückgang der Nachfrage. Der AfW geht allerdings davon aus, dass dieser Entschluss mit der momentan rechtshängigen Klage vor dem Landgericht Hamburg im Zusammenhang gebracht werden kann.

Nach verstrichener Abmahnung war vor mehreren Wochen Klage durch den WiW, unterstützt von AfW und „Versicherungstip“, gegen Tchibo mit der Begründung der unzulässigen Investment- und Versicherungsvermittlung eingereicht worden. Problematisch für Tchibo ist unter anderem, dass das Unternehmen über eine zum Vertrieb von Investmentfonds notwendige Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung nicht verfügt. Auch die Berufung auf den umstrittenen Tippgeberstatus für die Versicherungsvermittlung sei nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Aus diesem Grunde ist die Investmentvermittlung jetzt beendet worden.

Davon abgesehen werden weiterhin unter Berufung auf den umstrittenen Tippgeberstatus über Tchibo Versicherungen vermittelt, ohne dass dabei die gesetzlichen Vorgaben für die Versicherungsvermittlung befolgt werden. In einem Statement teilt eine Tchibo-Sprecherin auf Anfrage von DAS INVESTMENT.com mit, dass der Vertrieb der Comdirect-Investmentfonds schon im März 2009 eingestellt worden sei. Eine Wiederaufnahme des Vertriebs von Investmentfonds, sofern sich die Situation des Umfelds wieder verbessert hat, wird von Tchibo nicht ausgeschlossen. Der Vertrieb der Comdirect-Fonds hatte im Herbst 2007 über die Tchibo-Website begonnen.

Schon vor zwei Jahren hatte der AfW nach einer Klage gegen den Handelskonzern Rewe im Urteil erreicht, den Verkauf von Versicherungspolicen über einen Discounter zu unterlassen. Das Landgericht Wiesbaden hatte in dem damaligen Urteil eindeutig festgestellt, dass Rewe nicht nur Tippgeber war. Im derzeitigen Verfahren gegen Tchibo wird vom AfW eine ähnliche Entscheidung erwartet.

Neuregelung der Patientenverfügung

Juli 25, 2009

Ab 1. September 2009 gibt es eine wichtige Änderung hinsichtlich der Patientenverfügung. Von diesem Zeitpunkt an sind Ärzte per Gesetz an die Wünsche ihrer Patienten gebunden. Personen, die bereits eine Patientenverfügung geschrieben haben, brauchen nichts weiter zu tun, da sich inhaltlich durch das neue Gesetz nichts ändert.

Sicherlich ist es grundsätzlich sinnvoll zu prüfen, ob es sich um ein rechtssicheres Dokument handelt. So können beispielsweise Kunden der ARAG den ARAG Online Rechts-Service nutzen um ein derartiges Dokument zu erhalten. In wenigen Minuten kann ein juristisch einwandfreies Dokument über das Portal angelegt werden. Zusätzlich bietet die ARAG den Versicherten über den Online Rechts- Service die Möglichkeit auf mehr als 800 juristisch geprüfte Musterschreiben, Verträge und Dokumente zuzugreifen. Ebenso besteht die Chance, Rechtsfragen interaktiv zu lösen. Interessierte, die nicht bei der ARAG versichert sind können sich bei einem Testzugang anmelden und dann einen Teil der Angebote 7 Tage lang gratis und unverbindlich nutzen.

Für die Patientenverfügung gelten laut Bundesjustizministerium zum Bespiel folgende Regelungen:

• Jeder Volljährige kann in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie er später ärztlich behandelt werden will, sobald er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Zukünftig sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen die Betreuer und Bevollmächtigten an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Die Betreuer und Bevollmächtigten müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der momentanen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen klar zur Geltung bringen.
• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
• Sofern es keine Patientenverfügung gibt oder die Festlegungen nicht der gegenwärtigen Situation entsprechen, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, den ärztlichen Eingriff oder die Heilbehandlung einwilligt.

BGH-Urteil: Banken müssen über Insolvenzrisiko aufklären

Juli 15, 2009

Weiterer Punktsieg für die Verbraucher: Mit der Entscheidung, die der Bundesgerichtshof gestern zum Thema Aufklärung über das Insolvenzrisiko traf, stärkten die Karlsruher Richter die Rechte der Bankkunden.

Laut BGH-Urteil sind Geldinstitute verpflichtet, ihre Kunden auf den Umfang der Einlagensicherung hinzuweisen, ohne dass der Kunde danach fragen muss. Auch ein Hinweis in den AGBs der Banken reicht nicht aus: Bankberater müssen im Beratungsgespräch ausdrücklich auf die Sicherheit einer Einlage hinweisen. Entscheidet sich ein Kunde für ein Bankprodukt, das in jedem Fall sicher sein soll, muss die Bank sogar darauf verzichten, eigene Produkte zu empfehlen, wenn diese nicht den Kundenwünschen entsprechen.

Geklagt hatten zwei Kundinnen der Dresdner BFI Bank, einem Geldinstitut, das im Jahr 2003 Insolvenz anmelden musste. Die Kundinnen hatten insgesamt 250.000 Euro in Festgeld und Sparbriefen angelegt. Allerdings wussten sie laut eigener Aussage nicht, dass die BFI Bank keinem Einlagensicherungsfonds angeschlossen war. Dementsprechend groß war die Verwunderung und Sorge, als die Einlagen im Rahmen der Insolvenz lediglich in Höhe der gesetzlichen Mindestsicherung ausgezahlt wurden.

Das Urteil war von anderen Anlegern mit Spannung erwartet worden. Weitere 80 Geschädigte strengen zurzeit ein Verfahren gegen die BFI an und erhoffen sich aufgrund des positiven Urteils auch in ihrem Fall eine vollständige Rückzahlung ihrer Einlagen.

Wer haftet bei Kreditkartenmissbrauch?

Mai 25, 2009

Muss ein Bankkunde Geldüberweisungen widerrufen, da er die der Abbuchung der Einkäufe bestreitet und als nicht richtig sieht, hat das Geldinstitut zu beweisen, dass die Kreditkartengeschäfte von dem Kunden getätigt worden sind beziehungsweise dass er den Missbrauch der Kreditkarte selbst zu verantworten hat. Die Beweisschuld liegt also bei der Bank. Ist es dem Geldinstitut nicht möglich, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, so muss dem Kunden der abgebuchte Betrag gutgeschrieben werden. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Amtsgerichts München Anfang dieses Jahres (Az.: 242 C 28708/08).

Dieses Urteil des Münchener Amtsgerichts sollte jedoch nicht falsch verstanden werden, weder von Banken noch von deren Kunden. Ein sorgloser Umgang mit Kredit- und EC-Karten sei niemals erlaubt, wie ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2005 beweist.
Das Frankfurter Gericht hatte entschieden, dass sich Kartenbesitzer in kurzen Abständen darüber vergewissern müssen, dass die Kreditkarte noch in ihrem Besitz ist. Sollten sie einen Verlust erst nach längerer Zeit bemerken, müssen sie in vollem Umfang einen missbräuchlichen Verlust selbst verantworten.

Um sich über den sicheren Umgang mit Kredit- und EC-Karten zu informieren als auch Tipps zum Verhalten bei einem möglichen Verlust zu erhalten, ist ein Blick auf die Internetseiten der Euro Kartensystem GmbH zu empfehlen.

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