Rechtsschutzversicherungen werden Erwartungen häufig nicht gerecht

August 14, 2010

Wer in Deutschland sein gutes Recht erhalten möchte, hat oftmals keine andere Wahl als einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem vertreten zu lassen. Weil Anwälte nicht unbedingt günstig sind, steht für etliche Bürger fest, dass sie eine Rechtsschutzversicherung benötigen. Der Hintergedanke ist klar: Sollte es einmal zum Streitfall kommen, befindet man sich in der Lage, sich problemlos einen guten Rechtsanwalt zu leisten.

Wie das Wirtschaftsmagazin „Capital“ schreibt, sieht es in der Realität jedoch häufig ganz anders aus. Des Öfteren kommt es zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der oftmals in der Werbung angepriesene Rundum-sorglos-Schutz ist in der Praxis schlichtweg nicht existent. Dies wird vor allem an der Anzahl der Fälle deutlich, welche der zuständige Ombudsmann zu vertreten hat: Im letzten Jahr wurden gut 1.700 zulässige Beschwerden eingereicht – und das bei deutlich steigender Tendenz.

Es sind vor allem die Abrechnungsmodalitäten der Anwälte, die zum Streitthema werden. Schnell kommt es vor, dass Mandanten einen Vertrag unterzeichnen, in welchem eine kostspielige Abrechnung auf Basis von Stundensätzen vereinbart wird. Allerdings werden von den Versicherern ausschließlich die gesetzlich festgeschriebenen Honorarsätze erstattet, die meist ein ganzes Stück niedriger liegen.

Somit übernimmt der Versicherungsnehmer selbst eine wichtige Aufgabe: Er muss bei der Wahl des Rechtsanwalts sowie bei der anschließenden Vergabe des Mandats äußerst vorsichtig sein. Zugleich sollte im Vorfeld überprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung tatsächlich einspringt und welche Leistungen übernommen werden, damit der Versicherungsnehmer am Ende nicht das Nachsehen hat und einen Großteil der Kosten aus eigener Tasche zu finanzieren hat.

Mieter können sich nicht alle Kosten erstatten lassen

Mai 2, 2010

Wenn Mieter in die eigene Tasche greifen, um ein Mietobjekt hinsichtlich dessen Ausstattung zu erweitern oder zu verändern, können sie sich die Kosten oftmals vollständig oder zumindest anteilig vom Vermieter erstatten lassen. Allerdings gilt dies längst nicht für jede Anschaffung – weshalb es umso wichtiger ist, sich im Vorfeld zu informieren und das Vorhaben mit dem Mieter genau zu besprechen.

Diese Erfahrung durfte erst kürzlich ein Mieter machen, der sich in seiner Mietwohnung nicht sicher genug fühlte und deshalb an den Fenstern der von ihm genutzten Wohnung zusätzliche Sicherheitsbeschläge anbringen ließ. Die hierdurch entstandenen Kosten wollte er sich vom Vermieter erstatten lassen, der sich jedoch weigerte, den geforderten Betrag zu bezahlen.

Daraufhin zog der Mieter vor Gericht. Dort verwies er unter anderem auf den Mietvertrag – darin war festgehalten, dass die Wohnanlage durch Videokameras gesichert sich. Weshalb dies eine Berechtigung darstellen sollte, vom Mieter die Kostenübernahme für Sicherheitsbeschläge zu übernehmen, konnten die Richter jedoch nicht feststellen. Wie die „Financial Times Deutschland“ (FTD) schreibt, wurde der Klage nicht stattgegeben. Stattdessen entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mieter die entstandenen Kosten in voller Höhe selbst zu tragen hat.

Eine Kostenübernahme wäre nur dann denkbar gewesen, wenn der Mieter zuvor mit dem Vermieter eine ausführliche Absprache über die Nachrüstung getroffen hätte. Dies hätte auch im Übrigen über den Mietvertrag erfolgen können, indem man sich über die Ergreifung von Einbruchsicherungen geeinigt hätte. Allerdings werden derartige Vereinbarungen nur selten getroffen und sind daher nur in den wenigsten Mietverträgen zu finden.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Juristen?

Februar 7, 2010

Für Juristen, die keine anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, besteht keine Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist sogar der Fall, wenn sie in ihrer vorangegangenen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. So entschieden die Richter des Landessozialgerichts Hessen in ihrem Urteil aus dem letzten Herbst (Az.: L 8 KR 189/08).

Im vorliegenden Fall war eine Rechtsanwältin, die Angestellte eines Unternehmens war, für das sie anwaltspezifische Aufgaben übernahm, gemäß § 6 Absatz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie hatte als sogenannter Syndikus- beziehungsweise Firmenanwalt die Option, ersatzweise einem berufsständigen Versorgungswerk beizutreten.
Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete die Klägerin erst einmal als angestellte Rechtsanwältin. Aufgrund dieser Tatsache war sie von der Versicherungspflicht befreit und einem Versorgungswerk beigetreten. An dieser Mitgliedschaft wollte sie festhalten, als sie der Kanzlei im Jahr 2001 kündigte, um für eine Unternehmensberatung tätig zu werden. Allerdings meldete das Unternehmen sie als Organisatorin und Unternehmensberaterin bei der Sozialversicherung an, woraufhin diese prompt die Rentenversicherungspflicht der Klägerin feststellte.

Beim Hessischen Landessozialgericht hatte die Anwältin mit der Klage gegen die Versicherungspflicht keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter ist es bei der Frage der Versicherungspflicht angestellter Juristen entscheidend, welche Art von Tätigkeit sie ausüben. Ist die Tätigkeit nicht der eines Syndikus vergleichbar, der für seinen Arbeitgeber rechtlich verbindlich nach außen hin auftreten kann, ist keine Befreiung möglich. Das gilt auch dann, wenn der bzw. die Betreffende zuvor Mitglied eines Versorgungswerks war. Zum Syndikus zählen lediglich Juristen, die eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit ausüben. Diese Merkmale konnte man nicht auf die Tätigkeit der Klägerin beziehen, sodass sie folglich nach Überzeugung der Richter keinen Anspruch darauf hat, von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden.

Autostilllegung bei falscher Befestigung von Kennzeichen

Januar 15, 2010

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen wurde beschlossen, dass Kfz-Besitzer, die die Nummernschilder ihres Autos nicht ordnungsgemäß befestigen indem sie sie lediglich hinter die Front- beziehungsweise Heckscheibe legen davon ausgehen müssen, dass das Auto zwangsweise stillgelegt wird. Das gilt auch in dem Fall, wenn das Auto am Straßenrand oder einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und nicht bewegt worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger wiederholt die Nummernschilder seines längerfristig am Straßenrand geparkten Pkws gestohlen worden. Er hatte diese nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins deutlich sichtbar hinter der Front- und Heckscheibe des Autos platziert, was jedoch eine Politesse bemerkte. Das Auto wurde daraufhin zwangsweise stillgelegt und der Kläger mit den Kosten der Stilllegung belastet. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Kläger brachte vor, mit dem Auto nicht gefahren zu sein, es lediglich am Straßenrand abgestellt zu haben und verwies auch auf die Nummernschilder, in der Vergangenheit wiederholt gestohlen worden waren. Die Richter kamen in ihrer Entscheidungsfindung jedoch zu dem Urteil, dass Fahrzeugkennzeichen gemäß § 10 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) grundsätzlich am Fahrzeug anzubringen sind. Das bedeutet, dass sie in Leserichtung waagerecht und gut erkennbar an der Fahrzeugaußenseite befestigt werden müssen. Auch müssen die Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Sie dürfen nicht ohne Werkzeug entfernt werden können. Dabei sind Verschraubungen und Klemmrahmen zulässig. Eine Münze oder ein Plastikhebel gelten schon als Werkzeug beim Öffnen des Rahmens. Gegen diese Vorschrift hat der Kläger verstoßen. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Fahrzeugen im ruhenden und laufenden Betrieb. Der „Betrieb“ eines Fahrzeugs beginnt nicht erst mit dem Starten des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum, so die Richter. Auch der wiederholte Diebstahl des Kennzeichens brachte die Richter zu keiner anderen Entscheidung. Nachdem die Zulassungsbehörde dem Kläger vergeblich angeordnet hatte, die Kennzeichen umgehend ordnungsgemäß zu befestigen, war sie infolgedessen dazu berechtigt, das Fahrzeug stillzulegen und den Kläger mit den Kosten zu belasten.

Winterreifen-Pflicht?

November 2, 2009

In der aktuellen Ausgabe des „Focus” wird eindringlich darauf hingewiesen, dass es zu dem heutigen Zeitpunkt keine Vorschrift für das Fahren mit Winterreifen existiert- weder aus gesetzliches Perspektive betrachtet noch schreibt die Kfz-Versicherung solch eine Pflicht vor. In der deutschen Straßenverkehrsordnung wird nur bestimmt, dass das Fahrzeug eine „geeignete Bereifung” haben muss. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Fahrer mit einer Strafe von 20 Euro rechnen. Kommt es dazu, dass ein Fahrer durch seine Sommerreifen andere Autofahrer an der Verkehrsteilnahme behindert, wird die Strafe auf 40 Euro plus 1 Punkt in Flensburg erhöht.

Ist bei einem Verkehrsunfall im Winter ein Sommerreifen mit im Spiel, muss das nicht automatisch bedeuten, dass der Fahrer die Unfallschäden selbst zu tragen hat. Dies übernimmt die Auto-Haftpflichtpolice beziehungsweise die Vollkaskoversicherung immer. Allerdings weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf eine wichtige Ausnahme hin: Es ist der Versicherung erlaubt, die Leistungen zu kürzen, sofern die Ursache des Unfalls eindeutig auf die Sommerbereifung zurückzuführen ist. Je nach Einzelfall wird dann der Anteil, um den die Assekuranz die Versicherungssumme kürzen darf, berechnet. Im schlimmsten Fall kommt es zum Streit, über den ein Gericht befinden muss.

In unserem Nachbarland Österreich wird seit dem 1. November bis zum 15. April das Fahren mit Winterreifen gesetzlich vorgeschrieben. Sollte sich ein Autofahrer nicht an diese Vorschrift halten, wird er mit einem Bußgeld bestraft und es kann auch zu einer Beschlagnahme des Fahrzeugs kommen.

Künstliche Befruchtung-wer zahlt?

September 30, 2009

Unfruchtbare verheiratete Männer haben hinsichtlich ihrer privaten Krankenversicherungen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung ihrer Frauen, sofern dazu der Samen eines Dritten notwendig gewesen ist. Das Mannheimer Landgericht hat in seinem Urteil die Klage eines Mannes abgewiesen, der von seinem privaten Krankenversicherer vergeblich die Kosten für die künstliche Befruchtung seiner Frau durch Fremdsamen erstattet haben wollte.

Da der Körper des Klägers keine eigenen Samenzellen produzieren konnte, ließen der Kläger und seine Frau eine künstliche Befruchtung mithilfe einer Fremdsamenspende, der sogenannten heterologen In-Vitro-Fertilisation, durchführen. Im Anschluss an die Behandlung wollte er die Kosten in Höhe von ungefähr 3.000 Euro gegenüber seiner privaten Krankenversicherung geltend machen. Der Kläger war zwar nach medizinischen Massstäben krank, somit sah er die Behandlung als medizinisch notwendig und im Sinne der Versicherungsbedingungen als erstattungsfähig an.

Die Ansicht seiner Krankenversicherung als auch der Richter des Mannheimer Landgerichts war jedoch eine andere: Nach dem Urteil des Gerichts kann eine solche Behandlung eines unfruchtbaren Mannes lediglich dann als eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung betrachtet werden, sofern durch den Eingriff ein Kind entsteht oder auch entstehen kann, das dann biologisch dem Versicherungsnehmer zuzuzählen ist. Gerade bei einer künstlichen Befruchtung durch Fremdsamen ist dies nicht möglich. Eine Heilbehandlung bedeutet, dass eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion ersetzt oder umgangen wird. Bei der Herbeiführung einer künstlichen Schwangerschaft beispielsweise wäre das dann der Fall, wenn die Spermien des Versicherungsnehmers aufgrund geringer Beweglichkeit es nicht schaffen, von sich aus die Eizelle der Frau zu erreichen und so mithilfe einer medizinischen Maßnahme eingesetzt werden müssen. Ist der Samen nicht von dem Versicherten, wird eine biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt, meinten die Richter in ihrem Urteil.

Häusliches Arbeitszimmer vorerst wieder absetzbar

September 18, 2009

Gute Nachricht für alle Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen: Das häusliche Arbeitszimmer kann vorerst wieder steuerlich geltend gemacht werden, zumindest zum Teil. Wie u.a. Welt online berichtet hegt der Bundesfinanzhof (BFH) in München Zweifel, ob die bisherige Regelung verfassungskonform ist.

Das Thema wieder interessant gemacht hat jüngst eine Klage eines Lehrers: Dieser forderte gerichtlich die steuerliche Absetzung seines Arbeitszimmers ein, da ihm im konkreten Fall kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass sich der Lehrer einen Freibetrag auf seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen könne – und öffnete so Tür und Tor für andere Steuerzahler mit heimischem Office.

Seit 2007 sieht die Regelung vor, dass Steuerzahler nachweisen mussten, dass ihr Heimbüro tatsächlich ihren Arbeitsplatz darstellt, also auch zum überwiegenden Teil zur Arbeit genutzt wird. Standen Lehrern, Dozenten oder Außendienstlern andere Arbeitsplätze vor Ort bzw. im Unternehmen zur Verfügung, konnte das Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nun ist es ihnen möglich, ihre steuerliche Monatsbelastung mit einem Eintrag auf ihrer Lohnsteuerkarte zu reduzieren. Nachteil: Sollte das Finanzamt den Abzug doch nicht akzeptieren, droht eine saftige Nachzahlung.

Der aktuelle Fall – nur einer von vielen derzeit – wurde beim BFH im Eilverfahren entschieden. Grund dafür war, dass es sich dabei um eine Entscheidung zum “unterjährigen” Lohnsteuerabzug handelt. Ein Freibetrag verringert diesen steuerlichen Abzug – es bleibt mehr Brutto vom Netto übrig. Indem der Freibetrag gewährt wird, gewähren Steuerzahler mit Anspruch auf Absetzung ihres häuslichen Arbeitszimmers dem Fiskus kein zinsloses Darlehen mehr. Eine abschließende Entscheidung zum Thema durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

Tagesmütter und ihre Absicherung

September 11, 2009

Tagesmüttern ist nicht nur eine große Verantwortung in pädagogischer sondern auch in rechtlicher Hinsicht übertragen. In dem Zeitraum, in dem die Tagesmutter die Obhut über die Tageskinder hat, übernimmt sie per Gesetz auch eine umfangreiche Aufsichtspflicht. Sie muss aufpassen, dass dem zu betreuenden Kind keine körperlichen oder seelischen Schäden geschehen, was auch heißt, dass die Tagesmutter dafür verantwortlich ist, wenn das Kind Sachen beschädigt oder andere Personen verletzt. Bereits leicht fahrlässiges Verhalten kann eine Haftung der Tagesmutter begründen. Lässt die Tagesmutter zum Beispiel das Kind einige Minuten aus den Augen, da sie ans Telefon geht, und zerkratzt das Kind in der Zeit ein Fahrzeug, ist die Tagesmutter zum Schadensersatz verpflichtet.

Ratsam ist aus diesem Grunde unbedingt eine Haftpflichtversicherung. Es kommt auch vor, dass die Tagesmutter das Kind vom Kindergarten oder von der Schule abholt. Zu diesem Zwecke sollten die Eltern der Tagesmutter eine schriftliche Erlaubnis geben, damit sie nachweisen kann, zur Abholung des Kindes berechtigt zu sein. Generell sollte aber auch geklärt sein, welche Personen berechtigt sind, das Kind von der Tagesmutter abholen zu dürfen.
Bevor es zu einem Krankheitsfall kommt, sollte auch geklärt werden, in welchen Fällen die Tagesmutter mit dem Kind einen Arzt besuchen soll. Ratsam ist eine Vereinbarung, dass die Tagesmutter umgehend die Eltern verständigen muss, wenn sie eine Erkrankung des Kindes bemerkt. Bei einem ärztlichen Notfall hat die Tagesmutter selbstverständlich die Pflicht, sofort ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und umgehend die Eltern zu informieren.
Tagesmüttern wird von Experten empfohlen, die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses, Betreuungszeiten, Vergütung, Haftung, Versicherung am besten vertraglich zu regeln. Die ARAG bietet ihren Kunden dazu unterstützte Hilfe und im Internet sind auch die entsprechenden Vorlagen im ARAG Online Rechts-Service kostenlos nutzbar.

Wohnungseinbruch, Umzugsschäden – Wer trägt die Kosten?

August 28, 2009

In der Urlaubszeit kommt es jedes Jahr vermehrt zu Wohnungseinbrüchen. Fraglich ist nun aber, was die Betroffenen machen können, wenn bei ihnen eingebrochen und beispielsweise auch eine Digitalkamera gestohlen wurde, die einem Freund gehört. Wird diese auch von der Versicherung ersetzt?

Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung erstreckt sich nicht nur auf Möbel, sondern auch auf Haushaltsgeräte, die sich in der Wohnung befinden. Dadurch gehört auch die Kamera zu den geschützten Gegenständen – es ist vollkommen gleich, wem die Kamera gehört. Der Versicherungsschutz kommt nicht bei dem Eigentum von Untermietern zum Tragen. Diese müssen für ihren eigenen Versicherungsschutz sorgen. Gestohlene Gegenstände werden mit ihrem Neuwert ersetzt, das entspricht dem Wiederbeschaffungswert, also nicht dem ursprünglichen Kaufpreis.

Bei einem Umzug stellt sich immer wieder die Frage, ob die eigenen Sachen versichert sind, wenn sie sich vorübergehend in beiden Wohnungen befinden. Bei derzeitigen Versicherungspolicen ist der Versicherungsschutz oft auf zwei Monate angelegt und gilt sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die alte Wohnung vollständig verlassen ist, sollte der Versicherungsort in der Versicherung geändert und die Versicherungssumme möglicherweise angepasst werden. In jedem Fall sollte der Versicherer über den Ortswechsel in Kenntnis gesetzt werden. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung endet spätestens zwei Monate nach Umzug

Eine weitere Problematik, die sich häufig ergibt, ist, ob der Hausrat tatsächlich nicht versichert, sofern man beim Verlassen der Wohnung das Fenster leicht geöffnet lässt und eingebrochen wird. Bislang ist dies als „grobe Fahrlässigkeit“ angesehen worden und die Versicherungsgesellschaften mussten dann keinen Schadenersatz leisten. Infolge des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist dies nun aber abgeschafft worden. Jetzt orientiert sich der Umfang der Leistung an der Schwere des Verschuldens. Allerdings kann nur dringend empfohlen werden, Fenster, insbesondere im Erdgeschoss, bei Abwesenheit generell geschlossen zu lassen .

Tchibo stoppt Investmentfond-Vertrieb

August 12, 2009

Der Vertrieb von Investmentfonds durch die Tchibo direct GmbH ist eingestellt worden. In einer gemeinsamen Aktion hatten AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, der Wettbewerbsverein WiW und der Branchendienst „Versicherungstip“ dagegen geklagt. Die Stellungsnahme Tchibos thematisiert den krisenbedingten Rückgang der Nachfrage. Der AfW geht allerdings davon aus, dass dieser Entschluss mit der momentan rechtshängigen Klage vor dem Landgericht Hamburg im Zusammenhang gebracht werden kann.

Nach verstrichener Abmahnung war vor mehreren Wochen Klage durch den WiW, unterstützt von AfW und „Versicherungstip“, gegen Tchibo mit der Begründung der unzulässigen Investment- und Versicherungsvermittlung eingereicht worden. Problematisch für Tchibo ist unter anderem, dass das Unternehmen über eine zum Vertrieb von Investmentfonds notwendige Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung nicht verfügt. Auch die Berufung auf den umstrittenen Tippgeberstatus für die Versicherungsvermittlung sei nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Aus diesem Grunde ist die Investmentvermittlung jetzt beendet worden.

Davon abgesehen werden weiterhin unter Berufung auf den umstrittenen Tippgeberstatus über Tchibo Versicherungen vermittelt, ohne dass dabei die gesetzlichen Vorgaben für die Versicherungsvermittlung befolgt werden. In einem Statement teilt eine Tchibo-Sprecherin auf Anfrage von DAS INVESTMENT.com mit, dass der Vertrieb der Comdirect-Investmentfonds schon im März 2009 eingestellt worden sei. Eine Wiederaufnahme des Vertriebs von Investmentfonds, sofern sich die Situation des Umfelds wieder verbessert hat, wird von Tchibo nicht ausgeschlossen. Der Vertrieb der Comdirect-Fonds hatte im Herbst 2007 über die Tchibo-Website begonnen.

Schon vor zwei Jahren hatte der AfW nach einer Klage gegen den Handelskonzern Rewe im Urteil erreicht, den Verkauf von Versicherungspolicen über einen Discounter zu unterlassen. Das Landgericht Wiesbaden hatte in dem damaligen Urteil eindeutig festgestellt, dass Rewe nicht nur Tippgeber war. Im derzeitigen Verfahren gegen Tchibo wird vom AfW eine ähnliche Entscheidung erwartet.

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