Streit um Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Juni 5, 2009

Der Streit darum, wann und in welcher Höhe ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar ist, weitet sich immer weiter aus. Der Streit beginnt schon damit, ob die aktuelle gesetzliche Regelung nicht teilweise verfassungswidrig ist. Seit 2007 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Für Außendienstmitarbeiter und Lehrer ist es damit deutlich schwerer, ein Arbeitszimmer überhaupt noch steuerlich abzusetzen.

Unter den Gerichten herrscht in dieser Frage Uneinigkeit, eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aber noch aus. Aber nicht nur die Absetzung von Kosten für das Arbeitszimmer, also Einrichtung und Unterhalt, sind strittig, auch die Regelungen von Betriebsausgaben und Werbungskosten sind an mancher Stelle unklar.

Berater und Bürger sollten daher darauf achten, dass Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, falls sie den Versuch unternehmen ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. In offenen Fällen sollte dies per Antrag oder Einspruch nachgeholt werden. Zudem sollten insbesondere Berater und Betroffene das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht genau verfolgen.

Was Betroffene jetzt noch tun können: Überprüfen Sie, ob die anteiligen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer rechnerisch zutreffen – nicht immer werden die Aufwendungen nach dem Verhältnis der ermittelten Wohnfläche zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers korrekt ermittelt. Zudem sollten Sie wissen, dass Arbeitsmittel nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers zählen und daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind. Wer ein häusliches Arbeitszimmer erstmalig absetzen möchte, sollte in der Steuererklärung Wohnungsgröße, Lage, Ausstattung und Umfang des Büros genau darlehen – das verhindert zum einen Ortstermine und erleichtert zum anderen eine Absetzung in den Folgejahren.

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