Schiffsfonds: Vorsicht bei Darlehensrückforderungen
November 21, 2009
Anleger von geschlossenen Schiffsfonds haben in den zurückliegenden Wochen Post von ihren Geschäftsführungen bekommen. In den Anschreiben werden die Anleger dazu aufgefordert, mögliche Darlehen zurückzuzahlen, schließlich werde das Kapital derzeitig zur Abwendung der Krise dringend benötigt. Es handle sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds um Auszahlungen auf das Kommanditkapital. Eine Frist von drei Monaten ab Zugang des Schreibens wird zur Fälligkeit des behaupteten Anspruchs eingeräumt. Sollte es dazu kommen, dass der Anleger nicht zahlen kann, werden ihm gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt.
Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) ist der Auffassung, dass die verlangten Darlehensrückzahlungsansprüche auf keiner Grundlage basieren. Notwendig für ein Bestehen dieser wäre, dass der Darlehensvertrag auch wirksam geschlossen wurde. Dieser Vertrag ist dann entsprechend des § 488 BGB zu interpretieren. Dieser wiederum setzt zwei auf den Vertragsinhalt gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Die des Darlehensgebers, in diesem Fall die Fondsgesellschaft, und des Darlehensnehmers, hier des Anlegers. Die KWAG rät aus diesem Grunde Anlegern, die ein solches Schreiben erhalten, es auf jeden Fall zu vermeiden, widerspruchslos den ihnen abverlangten Betrag an die Fondsgesellschaft zu überweisen. Zuerst sollte eine Prüfung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen erfolgen, danach kann davon ausgegangen werden, dass diese Darlehensverpflichtung besteht oder eben nicht.
Comments
Got something to say?
You must be logged in to post a comment.
