Künstliche Befruchtung-wer zahlt?
September 30, 2009
Unfruchtbare verheiratete Männer haben hinsichtlich ihrer privaten Krankenversicherungen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung ihrer Frauen, sofern dazu der Samen eines Dritten notwendig gewesen ist. Das Mannheimer Landgericht hat in seinem Urteil die Klage eines Mannes abgewiesen, der von seinem privaten Krankenversicherer vergeblich die Kosten für die künstliche Befruchtung seiner Frau durch Fremdsamen erstattet haben wollte.
Da der Körper des Klägers keine eigenen Samenzellen produzieren konnte, ließen der Kläger und seine Frau eine künstliche Befruchtung mithilfe einer Fremdsamenspende, der sogenannten heterologen In-Vitro-Fertilisation, durchführen. Im Anschluss an die Behandlung wollte er die Kosten in Höhe von ungefähr 3.000 Euro gegenüber seiner privaten Krankenversicherung geltend machen. Der Kläger war zwar nach medizinischen Massstäben krank, somit sah er die Behandlung als medizinisch notwendig und im Sinne der Versicherungsbedingungen als erstattungsfähig an.
Die Ansicht seiner Krankenversicherung als auch der Richter des Mannheimer Landgerichts war jedoch eine andere: Nach dem Urteil des Gerichts kann eine solche Behandlung eines unfruchtbaren Mannes lediglich dann als eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung betrachtet werden, sofern durch den Eingriff ein Kind entsteht oder auch entstehen kann, das dann biologisch dem Versicherungsnehmer zuzuzählen ist. Gerade bei einer künstlichen Befruchtung durch Fremdsamen ist dies nicht möglich. Eine Heilbehandlung bedeutet, dass eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion ersetzt oder umgangen wird. Bei der Herbeiführung einer künstlichen Schwangerschaft beispielsweise wäre das dann der Fall, wenn die Spermien des Versicherungsnehmers aufgrund geringer Beweglichkeit es nicht schaffen, von sich aus die Eizelle der Frau zu erreichen und so mithilfe einer medizinischen Maßnahme eingesetzt werden müssen. Ist der Samen nicht von dem Versicherten, wird eine biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion gerade nicht ersetzt, meinten die Richter in ihrem Urteil.
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