Es wird schwieriger, Ferienimmobilien steuerlich geltend zu machen

April 17, 2008

Schlechte Nachrichten für alle Kapitalanleger, die sich ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung gekauft haben und die Immobilie sowohl vermieten als auch selber nutzen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mietverluste in diesem Fall nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Sobald die Ferienimmobilie selbst genutzt wird, kann der Besitz als Liebhaberei eingestuft werden.

Für zahlreiche Eigentümer von Ferienimmobilien bedeutet dies, umdenken bzw. eine neue Strategie verfolgen zu müssen. Wenn sie die Zinsen ihres Immobiliendarlehens sowie die AfA auf das Objekt weiterhin steuerlich geltend machen wollen, dann darf die Immobilie ausschließlich vermietet werden – eine Eigennutzung ist nicht mehr zulässig. Des Weiteren geht aus dem Gerichtsurteil hervor, dass die Erzielung von Gewinnen nicht nur angestrebt, sondern auch absehbar sein muss. Es reicht also nicht mehr aus, eine Ferienimmobilie gelegentlich zu vermieten, schließlich würden die wenigen Mieteinnahmen nicht ausreichen, um die Kapitalanlage in die Gewinnzone zu bringen.

So mancher Eigentümer wird sich jetzt sicherlich fragen, wie es möglich sein soll, sein Ferienhaus oder seine Ferienwohnung dauerhaft zu vermieten. Doch dies ist gar nicht erforderlich. Letzten Endes ist klar, dass es in einigen Ferienregionen nicht möglich ist, entsprechende Immobilien ganzjährig zu vermieten. Doch auch hier schreibt der BFH vor, dass die Dauer der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um 25 Prozent unterschreiben darf. Die Dauer der ortsüblichen Vermietungszeit kann von den Finanzbeamten beispielsweise über regionalen Touristeninformationen in Erfahrung gebracht werden.

Somit wird sich so mancher Eigentümer damit abfinden müssen, seine privat genutzte Ferienimmobilie fortan nicht mehr steuerlich geltend machen zu können.

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