Beraterhaftung bei geschlossenen Fonds steigt

August 6, 2010

Obwohl bereits seit Jahren im Bereich der Geldanlage die sogenannte Beraterhaftung gilt, gibt es immer noch viele Anlageberater, die es sich vergleichsweise leicht machen: Sie weisen ihre Kunden im Beratungsgespräch explizit dazu an, die Prospekte der einzelnen Anlagen zu studieren. Dies erfolgt nicht grundlos, denn in den Prospekten weisen die Finanzproduktanbieter auch auf die genauen Risiken hin.
Allerdings ist diese Verfahrensweise nicht mehr zulässig bzw. können Anlageberater mit dieser Argumentation ihren Kopf nicht mehr so leicht aus der Schlinge beziehen, wenn ihnen eine Fehlberatung vorgeworfen wird. Zumindest gilt dies für die Empfehlung von geschlossenen Fonds.

Wie die „Financial Times Deutschland“ schreibt, ist ein Anleger bis vor den Bundesgerichtshof gezogen, um von Finanz- und Anlageberatern eine umfassendere Beratung zu fordern. Der Anleger hatte durch den Erwerb eines geschlossenen Investmentfonds einen großen finanziellen Verlust erlitten und ging anschließend gegen seinen Anlageberater vor, weil dieser nicht ausreichend auf die Anlagerisiken hingewiesen hatte – dieser verwies auf den Fondsprospekt, den der Anleger hätte studieren müssen.

Die Richter des BGH haben nun entschieden, dass es nicht zumutbar sei, eine solche Anlageberatung zu bieten bzw. ausschließlich auf Anlageprospekte zu verweisen. Die Fondsprospekte, die oftmals mehrere hundert Seiten umfassen, können den Anleger nicht ausreichend warnen. Deshalb sind Anlageberater fortan dazu angehalten, ihre Kunden im Beratungsgespräch ausführlich auf die bestehenden Risken hinzuweisen, die entsprechende Anlagen mit sich bringen.

Wie Finanzexperten deutlich gemacht haben, bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die Anlageberatung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds. Bei anderen Finanzprodukten muss kein solch expliziter Hinweis auf die Anlagerisiken erfolgen.

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