Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Juristen?

Februar 7, 2010

Für Juristen, die keine anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, besteht keine Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist sogar der Fall, wenn sie in ihrer vorangegangenen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. So entschieden die Richter des Landessozialgerichts Hessen in ihrem Urteil aus dem letzten Herbst (Az.: L 8 KR 189/08).

Im vorliegenden Fall war eine Rechtsanwältin, die Angestellte eines Unternehmens war, für das sie anwaltspezifische Aufgaben übernahm, gemäß § 6 Absatz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie hatte als sogenannter Syndikus- beziehungsweise Firmenanwalt die Option, ersatzweise einem berufsständigen Versorgungswerk beizutreten.
Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete die Klägerin erst einmal als angestellte Rechtsanwältin. Aufgrund dieser Tatsache war sie von der Versicherungspflicht befreit und einem Versorgungswerk beigetreten. An dieser Mitgliedschaft wollte sie festhalten, als sie der Kanzlei im Jahr 2001 kündigte, um für eine Unternehmensberatung tätig zu werden. Allerdings meldete das Unternehmen sie als Organisatorin und Unternehmensberaterin bei der Sozialversicherung an, woraufhin diese prompt die Rentenversicherungspflicht der Klägerin feststellte.

Beim Hessischen Landessozialgericht hatte die Anwältin mit der Klage gegen die Versicherungspflicht keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter ist es bei der Frage der Versicherungspflicht angestellter Juristen entscheidend, welche Art von Tätigkeit sie ausüben. Ist die Tätigkeit nicht der eines Syndikus vergleichbar, der für seinen Arbeitgeber rechtlich verbindlich nach außen hin auftreten kann, ist keine Befreiung möglich. Das gilt auch dann, wenn der bzw. die Betreffende zuvor Mitglied eines Versorgungswerks war. Zum Syndikus zählen lediglich Juristen, die eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit ausüben. Diese Merkmale konnte man nicht auf die Tätigkeit der Klägerin beziehen, sodass sie folglich nach Überzeugung der Richter keinen Anspruch darauf hat, von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden.

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