Berufsunfähigkeit


Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist man, wenn durch Invalidität, Krankheit oder Unfall ein fünfzigprozentiges, körperliches, geistiges oder seelisches Unvermögen zur Ausübung des Berufes festgestellt wird. Ermessensgrundlage stellt immer der gesunde und uneingeschränkt, arbeitsfähige Mensch dar, der über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Zu beachten ist, dass dem Erkrankten oder Behinderten auch Tätigkeiten zugemutet werden können, die nicht unmittelbar mit seinem augenblicklich ausgeübten Beruf zu tun haben, sondern alle Tätigkeiten gewertet werden zu denen der Betroffenen auch durch Umschulungen oder Weiterbildungen in der Lage ist. Zu den zumutbaren Tätigkeiten gehören weiterhin alle Arbeiten, die der Berufsunfähige durch seine Ausbildung, Berufserfahrung und bisher ausgeübte Tätigkeiten durchführen kann.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Kreis der Abgesicherten im Januar 2001 stark eingeschränkt. Versichert ist jetzt nur noch, wer vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde und dann auch nur noch in Form der teilweisen Erwerbsminderung. Man bekommt also nur noch soviel Rente, wie man bei einem Unfall an Erwerbsfähigkeit eingebüßt hat.

Es gibt folgende Absicherungsmodelle:
Die Kapital- oder Rentenversicherung, mit der Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abzuschließen, eine Risikoversicherung mit entsprechender Erweiterung, die Basisrente mit zusätzlichem Abschluss der BUZ oder Aktien- oder Rentenfonds zu kaufen, und diese mit einer der vorgenannten Varianten zu kombinieren.

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