Autostilllegung bei falscher Befestigung von Kennzeichen

Januar 15, 2010

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen wurde beschlossen, dass Kfz-Besitzer, die die Nummernschilder ihres Autos nicht ordnungsgemäß befestigen indem sie sie lediglich hinter die Front- beziehungsweise Heckscheibe legen davon ausgehen müssen, dass das Auto zwangsweise stillgelegt wird. Das gilt auch in dem Fall, wenn das Auto am Straßenrand oder einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und nicht bewegt worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger wiederholt die Nummernschilder seines längerfristig am Straßenrand geparkten Pkws gestohlen worden. Er hatte diese nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins deutlich sichtbar hinter der Front- und Heckscheibe des Autos platziert, was jedoch eine Politesse bemerkte. Das Auto wurde daraufhin zwangsweise stillgelegt und der Kläger mit den Kosten der Stilllegung belastet. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Kläger brachte vor, mit dem Auto nicht gefahren zu sein, es lediglich am Straßenrand abgestellt zu haben und verwies auch auf die Nummernschilder, in der Vergangenheit wiederholt gestohlen worden waren. Die Richter kamen in ihrer Entscheidungsfindung jedoch zu dem Urteil, dass Fahrzeugkennzeichen gemäß § 10 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) grundsätzlich am Fahrzeug anzubringen sind. Das bedeutet, dass sie in Leserichtung waagerecht und gut erkennbar an der Fahrzeugaußenseite befestigt werden müssen. Auch müssen die Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Sie dürfen nicht ohne Werkzeug entfernt werden können. Dabei sind Verschraubungen und Klemmrahmen zulässig. Eine Münze oder ein Plastikhebel gelten schon als Werkzeug beim Öffnen des Rahmens. Gegen diese Vorschrift hat der Kläger verstoßen. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Fahrzeugen im ruhenden und laufenden Betrieb. Der „Betrieb“ eines Fahrzeugs beginnt nicht erst mit dem Starten des Motors, sondern mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum, so die Richter. Auch der wiederholte Diebstahl des Kennzeichens brachte die Richter zu keiner anderen Entscheidung. Nachdem die Zulassungsbehörde dem Kläger vergeblich angeordnet hatte, die Kennzeichen umgehend ordnungsgemäß zu befestigen, war sie infolgedessen dazu berechtigt, das Fahrzeug stillzulegen und den Kläger mit den Kosten zu belasten.

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