Abtretungsschutz – mehr Sicherheit für den Darlehensnehmer
Februar 21, 2008
Medienberichten zufolge scheinen Weiterreichung und Verkauf von Immobiliendarlehen innerhalb der Bankenwelt Gang und Gebe zu sein. Aufgrund dieser Berichte sind nun zahlreiche Darlehensnehmer besorgt, weil sie Angst davor haben, dass auch ihr Immobiliendarlehen weiterverkauft werden könnte.
Damit es gar nicht soweit kommt, raten einige Experten dazu, beim Abschluss entsprechender Darlehen vorsichtig zu sein. Bevor man einen Darlehensvertrag unterschreibt, sollte man genau überprüfen, ob sich die Bank einen Weiterverkauf des Darlehens vertraglich einräumen lässt. Sofern man solch einen Vertrag vorliegen hat, solle man darauf bestehen, entsprechende Klauseln streichen zu lassen. Noch besser sei es, ausschließlich Banken in Betracht zu ziehen, die ihren Kunden mit einem so genannten Abtretungsschutz garantieren, dass ein Verkauf oder eine Weiterreichung des Immobiliendarlehens nicht erfolgen wird.
So gut es auch gemeint ist, letztendlich werden diese Tipps nur den wenigsten helfen. Gerade im Direktgeschäft, das sich ja seit Jahren eines enormen Zuwachses erfreut, lassen die Banken keinen Verhandlungsspielraum zu. Die Online- und Direktbanken können ihren Kunden die attraktiven Zinsen gerade deshalb anbieten, weil sie Standardprodukte anbieten, die keinen Platz für persönliche Änderungswünsche lassen. Des Weiteren gibt es nur sehr wenige Banken, die ihren Kunden einen Abtretungsschutz anbieten – so hat beispielsweise die Frankfurter Rundschau eine größere Anzahl an Finanzierungsangeboten miteinander vergleichen, und ist gerade einmal auf vier Banken gestoßen, die einen Abtretungsschutz anbieten.
Letztendlich spielt der Schutz auch gar keine so große Rolle. Denn ob ein Immobiliendarlehen nun weitergereicht wird oder nicht, für den Darlehensnehmer hat das keine unmittelbaren Auswirkungen. Der neue Darlehensnehmer ist weder dazu berechtigt, Raten- oder Zinsanpassungen vorzunehmen oder gar eine Zwangsversteigerung einzuleiten. Bis eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden kann, muss sich der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen sehr deutlich im Rückstand befinden.
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